SAP® BUSINESSOBJECTS™-LIZENZVEREINBARUNG WICHTIG – BITTE SORGFÄLTIG LESEN: DIES IST EIN VERTRAG ZWISCHEN IHNEN UND SAP BUSINESSOBJECTS FÜR DIE DIESEM VERTRAG BEILIEGENDE SAP BUSINESSOBJECTS-SOFTWARE, DIE MÖGLICHERWEISE COMPUTERPROGRAMME, ZUGEHÖRIGE MEDIEN, GEDRUCKTES MATERIAL UND ONLINE- ODER ELEKTRONISCHE DOKUMENTATION UMFASST (NACHSTEHEND "SOFTWARE”). BEVOR SIE MIT DER INSTALLATION DER SOFTWARE FORTFAHREN KÖNNEN, MÜSSEN SIE DIE BEDINGUNGEN DER FOLGENDEN SOFTWARE-LIZENZVEREINBARUNG (NACHSTEHEND "LIZENZVEREINBARUNG") DURCHLESEN UND SICH DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄREN. WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DER LIZENZVEREINBARUNG NICHT AKZEPTIEREN, KÖNNEN SIE DIE SOFTWARE INNERHALB VON DREISSIG TAGEN (30) AB KAUFDATUM GEGEN RÜCKERSTATTUNG DES VOLLEN KAUFPREISES AN DEN HÄNDLER ZURÜCKGEBEN, BEI DEM SIE DIE WARE ERWORBEN HABEN. 1. LIZENZEINRÄUMUNG. SAP BusinessObjects gewährt Ihnen eine nicht exklusive und beschränkte Lizenz zur Verwendung der Softwareprodukte und -funktionen, für die die anwendbaren Lizenzgebühren entrichtet wurden. Die Verwendung ist ausschließlich für interne Geschäftszwecke und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung gestattet. Sie erhalten ausschließlich eine Lizenz zur Nutzung der Software, nicht jedoch das Eigentum an dieser. Wenn Sie dieses Produkt als Sonderangebot oder zusammen mit einem anderen SAP BusinessObjects-Produkt als Werbelizenz erworben haben, gelten zusätzliche Einschränkungen, wie in Abschnitt 3.9 (nachstehend "Werbelizenz") unten dargelegt. Falls Sie dieses Produkt im Paket (Bundle) oder in Kombination mit einem Produkt eines anderen Herstellers erworben haben, dürfen Sie das Produkt nur zusammen mit dem Drittanbieterprodukt verwenden, wie in Abschnitt 3.6 (nachstehend "Eingeschränkte Lizenz") unten beschrieben. Diese Lizenz gilt nicht für andere mit der Software zur Verfügung gestellten Softwareprogramme, einschließlich Werbesoftware, deren Nutzung separat in der mit der jeweiligen Software gelieferten Online-Softwarelizenzvereinbarung geregelt ist. Wenn Sie Verzeichnisse, Komponenten, Konnektoren, Dienstprogramme, Daten oder andere Objekte von SAP BusinessObjects zur Verwendung mit der Software (nachstehend "zusätzliche Technologie") erwerben oder erhalten, unterliegt Ihre Verwendung der zusätzlichen Technologie den Bestimmungen, Bedingungen, Verpflichtungen und Einschränkungen dieser Lizenzvereinbarung. Der Begriff "Software", wie er hier verwendet wird, umfasst die zusätzliche Technologie und Produkte anderer Hersteller. "SAP BusinessObjects" bezieht sich auf das Business Objects-Unternehmen, von dem Sie die Software direkt oder indirekt über einen Händler erwerben, oder auf Business Objects Software Limited, wenn in Ihrem Land kein Business Objects-Unternehmen ansässig ist. 2. INSTALLATION UND NUTZUNG. Die Software darf nur in der Konfiguration und gemäß der Anzahl der von Ihnen erworbenen Lizenzen installiert und verwendet werden. Es ist Ihnen gestattet, nicht für Produktionszwecke vorgesehene Kopien der Software zu installieren, soweit dies unter Anlegung vernünftiger Maßstäbe zur Notfall-Wiederherstellung, für Notfall-Neustarts und -Sicherungen erforderlich ist; dies gilt einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erstellung von Kopien für die genannten Zwecke zur Nutzung an einem oder mehreren Notfall-Wiederherstellungsstandorten. Um die gemäß dieser Lizenzvereinbarung eingeräumten Rechte an der Software auszuüben, müssen Sie Ihre Softwarekopie zunächst in der während des Startvorgangs beschriebenen Weise aktivieren. SAP BusinessObjects behält sich das Recht vor, Anzahl und Typ der Lizenzen sowie die Verwendung der Software durch Schlüsselcodes zu kontrollieren. 3. LIZENZTYPEN UND DEFINITIONEN. 3.1. Anwendungslizenz. Mit einer Anwendungslizenz dürfen Sie ein einzelnes Exemplar der Software in einer Einzel- oder Multiserver-Umgebung installieren und Anwendern mit einer NUL für die Software den Zugriff auf die Software und ihre Verwendung erlauben. Jede Anwendungslizenz gilt für eine einzelne Implementierung und darf nicht für mehrere Implementierungen genutzt werden. 3.2. Namenslizenz (Named User License, "NUL"). Wenn die Software unter einer Namenslizenz lizenziert ist, muss jeder einzelne Endanwender ausdrücklich als alleiniger Inhaber einer Namenslizenz ausgewiesen werden. Die gemeinsame Nutzung der NUL von mehr als einer Einzelperson ist ausdrücklich verboten. Des Weiteren dürfen die NUL nicht von einer Einzelperson auf eine andere übertragen werden, es sei denn, der ursprüngliche Endanwender benötigt keinen weiteren Zugriff auf die Software mehr und ist hierzu auch nicht mehr berechtigt. 3.3. Zugriffslizenz (Concurrent Access License, "CAL"). Wenn die Lizenzierung der Software auf Grundlage des gleichzeitigen Zugriffs erfolgt, darf die Gesamtanzahl an Endanwendern, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Software zugreifen, die Anzahl der von Ihnen erworbenen CAL nicht übersteigen. Die CAL gelten für eine bestimmte Implementierung und dürfen nicht für mehrere Implementierungen genutzt werden. Den Anwendern einer CAL ist es nicht gestattet, Berichtsanforderungen mit Hilfe eines Programms oder Systems zwischenzuspeichern oder in eine Warteschlange zu stellen. 3.4. Prozessor- oder CPU-Lizenz. Wenn die Software unter einer Prozessor- oder CPU-Lizenz lizenziert wird, darf die Gesamtanzahl von CPUs (nachstehend "Prozessoren"), unter denen eine oder mehrere Softwarekomponente(n) (mit Ausnahme der folgenden Komponenten von Crystal Enterprise: Web Connector, SDK, Publishing-Assistent und Berichts-Viewern) ausgeführt werden, die Anzahl der lizenzierten Prozessoren oder CPUs nicht übersteigen. Ein Multi-Core-Chip-Prozessor mit N Prozessorkernen zählt wie folgt: Der erste Prozessorkern in jeder physischen CPU zählt als 1 Prozessor oder 1 CPU, und jeder weitere Prozessorkern in jeder physischen CPU zählt als 0,5 Prozessoren oder 0,5 CPUs. 3.5. Server-Lizenz. Wenn die Software auf Serverbasis lizenziert wird, darf die Software auf einen einzigen Computer mit bis zu vier (4) Prozessoren oder CPUs geladen werden. Ein Multi-Core-Chip-Prozessor mit N Prozessorkernen zählt wie folgt: Der erste Prozessorkern in jeder physischen CPU zählt als 1 Prozessor, und jeder weitere Prozessorkern in jeder physischen CPU zählt als 0,5 Prozessoren. 3.6. Abonnement-Lizenz. Wenn die Software auf Abonnementbasis lizenziert wird, erhalten Sie eine nicht exklusive und nicht übertragbare Lizenz zur Verwendung der Software über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Lizenz kann jährlich zum vom Lizenzgeber festgelegten aktuellen Preis oder für eine von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarte andere Laufzeit verlängert werden. 3.7. Eingeschränkte Lizenz. Wenn Sie die Software im Paket oder anderweitig kombiniert mit einem Produkt eines anderen Herstellers (OEM-Anwendung) gekauft haben, haben Sie eine eingeschränkte Lizenz erworben. Sie dürfen jede lizenzierte Kopie dieser Software nur in Verbindung mit der OEM-Anwendung verwenden, mit der sie zur Verfügung gestellt wurde. Der Zugriff auf Daten, die nicht speziell durch die OEM-Anwendung erstellt oder von ihr verwendet werden, gilt als Verstoß gegen diese Lizenz. Wenn die OEM-Anwendung die Nutzung eines Data Marts oder Data-Warehouses erforderlich macht, dürfen Data Mart bzw. Data-Warehouse von der Software nur für den Zugriff auf Daten genutzt werden, die von der OEM-Anwendung entweder erstellt oder verarbeitet werden. Wenn Sie Crystal Xcelsius im Paket oder anderweitig kombiniert mit Planning-Anwendungen gekauft haben, haben Sie eine eingeschränkte Lizenz für Crystal Xcelsius erworben. Crystal Xcelsius darf nur in Verbindung mit den Planning-Anwendungen verwendet werden. Der Zugriff auf Daten, die nicht speziell von den Planning-Anwendungen erstellt oder verarbeitet werden, stellt eine Verletzung dieser Lizenz dar. Eingeschränkte Lizenzen dürfen innerhalb derselben Implementierung nicht mit unbeschränkten Lizenzen kombiniert werden. 3.8. Entwicklungslizenz. Wenn Sie eine Entwicklungslizenz erhalten, sind Sie nur dazu berechtigt, die Anzahl und Art der erworbenen Lizenzen zur Entwicklung oder zum Testen von Entwicklungen zu verwenden. Sie sind nicht berechtigt, eine Entwicklungslizenz in einer Produktionsumgebung zu nutzen oder die Lizenzrechte auf eine solche Umgebung zu übertragen. 3.9. Update-Lizenz. Falls die Software als Aktualisierung eines zuvor lizenzierten Produkts erworben wurde, beschränkt sich die Softwarelizenz auf die Gesamtanzahl der Lizenzen, die für das vorherige Produkt erworben wurden. Wenn Sie sich entscheiden, die Software und das vorherige Produkt parallel zu nutzen, darf die Gesamtanzahl der Lizenzen für die Software und das vorherige Produkt die Gesamtanzahl der Lizenzen, die für das vorherige Produkt erworben wurden, nicht übersteigen. 3.10. Werbelizenz. Falls Sie die Software im Rahmen eines Sonderangebots oder als Werbelizenz (nachstehend "Werbelizenz") erworben haben, gelten die Werbelizenzen nur für eine neue Implementierung. Werbelizenzen dürfen vorhandenen Implementierungen oder Projekten weder hinzugefügt noch darin genutzt werden. 3.11. Evaluierungslizenz oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehene Lizenz. Eine Evaluierungslizenz oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehene Lizenz darf nur für die angegebene Anzahl und Art von Lizenzen und für den auf der Softwareverpackungs-, -bestellungs- oder -versanddokumentation angegebenen Zeitraum verwendet werden. Nach Ablauf eines derartigen angegebenen Zeitraums funktioniert die einer Evaluierungs- oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehenen Lizenz zugeordnete Software nicht, wenn der Lizenznehmer keine entsprechenden permanenten Lizenzschlüssel erworben hat. Wenn in der Auftrags- oder Versanddokumentation ein bestimmtes Projekt angegeben ist, darf die Software nur mit diesem Projekt verwendet werden. Eine Evaluierungslizenz darf nicht zu Produktions-, sondern lediglich zu Evaluierungszwecken verwendet werden. Ungeachtet jeglicher sonstiger Bestimmungen in dieser Lizenzvereinbarung wird unter einer Evaluierungslizenz oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehenen Lizenz bereitgestellte Software "wie gesehen" bereitgestellt, d.h. ohne Mängelgewähr gleich welcher Art, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Eine Evaluierungs- oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehene Lizenz kann von SAP BusinessObjects jederzeit schriftlich gekündigt werden. 3.12. Definitionen. Als "Implementierung" wird eine Einzelinstallation von einem der folgenden Softwaremodule bezeichnet: Repository, Sicherheitsdomäne, Central Management Server (nachstehend "CMS") oder CMS-Cluster. Als "Projekt" werden eine oder mehrere Implementierungen bezeichnet, welche (a) dieselben oder im Wesentlichen ähnliche Berichte bereitstellen, (b) dieselbe oder eine im Wesentlichen ähnliche benutzerdefinierte Anwendungsschnittstelle verwenden oder (c) mit Anwendungen verwendet werden, die aus verbundenen Modulen oder Komponenten bestehen. 3.13. Produkte eines anderen Herstellers. Als "Produkt eines anderen Herstellers" wird ein beliebiges Produkt bezeichnet, das auf der "Preisliste von SAP BusinessObjects für andere Hersteller" (SAP BusinessObjects' Third Party Price List) aufgeführt oder anderweitig in der Bestelldokumentation oder der SAP BusinessObjects-Produktdokumentation als Produkt eines anderen Herstellers angegeben ist. Die Verwendung des Produkts eines anderen Herstellers unterliegt ausschließlich den Bestimmungen der dem Produkt beigelegten (Shrink-Wrap) oder der elektronischen (Click-Wrap) Lizenzvereinbarung (nachstehend "Endanwender-Lizenzvereinbarung eines anderen Herstellers"), sofern eine solche "Endanwender-Lizenzvereinbarung eines anderen Herstellers" dem Produkt beigelegt ist. Alle Produkte eines anderen Herstellers sind nur auf die Verwendung zusammen mit der jeweiligen Software beschränkt, die vom Lizenzgeber zur Verwendung hiermit bestimmt ist oder mit der SAP BusinessObjects das Produkt eines anderen Herstellers ausstattet, und dürfen nicht mit anderen SAP BusinessObjects-Produkten oder eigenständig verwendet werden. 4. PRODUKTSPEZIFISCHE NUTZUNGSRECHTE. Zusätzliche Nutzungsregelungen für die Software sind unter www.sap.com/company/licenses/product-use-rights zu finden; diese sind Bestandteil des vorliegenden Dokuments. Sie verpflichten sich zur Beachtung dieser zusätzlichen Nutzungsregelungen, die festliegender Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung sind. 5. EIGENTUM/RECHTE. SAP BusinessObjects und/oder seine Lieferanten behalten zeitlich unbeschränkt sämtliche Rechte, Rechtstitel und Rechtsansprüche an der Software und sämtlichen Kopien, unabhängig von der Form oder dem Datenträger, auf dem sich das Original oder sonstige Kopien befinden. Sie haben weder Eigentum an der Software oder dazugehörigen Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigem geistigen Eigentum, noch erwerben Sie hiermit einen Anspruch oder ein Recht darauf. Sie erklären sich einverstanden, die Software, die Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung sowie Software-Benchmarktests oder ähnliche Tests (die von Ihnen, SAP BusinessObjects oder einem Dritten ausgeführt wurden) vertraulich zu behandeln sowie deren nicht autorisierte Offenlegung oder Verwendung zu verhindern, es sei denn, SAP BusinessObjects hat dies zuvor schriftlich genehmigt. SAP BusinessObjects und/oder seine Lieferanten behalten sich alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor. Die Lieferanten von SAP BusinessObjects gelten als Drittbegünstigte dieser Lizenzvereinbarung und haben das ausdrückliche Recht auf eine direkte Geltendmachung der hierin enthaltenen Bestimmungen. 6. COPYRIGHT. Die Software wurde von SAP BusinessObjects und/oder seinen Lieferanten urheberrechtlich geschützt und unterliegt den Urheberrechts- und Patentgesetzen der USA sowie internationalen Abkommen. Die Software darf nicht kopiert werden, es sein denn, die Kopie dient Folgendem: (a) der Erstellung einer nicht zu Produktionszwecken verwendeten Sicherungskopie oder (b) der Installation der für Sie lizenzierten Softwarekomponenten auf Computern zum Ausführen der Software, wie in Abschnitt 2 angeführt. Lediglich unter Beachtung der im Lieferumfang der Software enthaltenen Dokumentation dürfen Sie eine angemessene Anzahl an Kopien (entweder in gedruckter oder elektronischer Form) erstellen, vorausgesetzt, dass diese Kopien nur von lizenzierten Endanwendern in Zusammenhang mit der Verwendung der Software eingesetzt und nicht an Dritte vertrieben oder erneut veröffentlicht werden. Sie haben alle Urheberrechtsvermerke, Marken oder andere Eigentümerhinweise von SAP BusinessObjects und seinen Lieferanten zu vervielfältigen und auf sämtlichen von Ihnen erstellten Kopien der Software oder der Dokumentation anzubringen. Sämtliche andere von Ihnen erstellte Kopien der Software werden als Verstoß gegen diese Lizenzvereinbarung angesehen. 7. EINSCHRÄNKUNGEN. Sofern in dieser Lizenzvereinbarung oder durch geltendes Recht nicht ausdrücklich genehmigt, sind Sie nicht befugt: (a) die Software oder jedwede durch diese Lizenzvereinbarung eingeräumten Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch SAP BusinessObjects zu leasen, zu entleihen, weiterzuverkaufen, zu übertragen, unterzulizenzieren oder auf sonstige Weise weiterzugeben, (b) die Software zur Erbringung von Diensten von Anwendungsdienstanbietern (ASPs), Dienstleistungsbüros, Marketing-, Drittparteienschulungs-, Outsourcing-, Beratungs- oder sonstigen kommerziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Software zu nutzen, wie etwa der Entwicklung von Schulungsmaterial, (c) die Software in irgendeiner Weise (selbst zu Zwecken der Fehlerbehebung) zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder abgeleitete Funktionen zu entwickeln, außer über die speziell für derartige Zwecke zur Verfügung gestellten und in der Software enthaltenen Menüs, Optionen und Tools, (d) die Software oder das RPT-Berichtsdateiformat bzw. Teile daraus in irgendeiner Weise zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder zu dekompilieren (einschließlich der Rückentwicklung zur Gewährleistung der Interoperabilität), außer dass (und nur insoweit) es durch geltendes Recht für bestimmte Zwecke ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet ist, (e) die Software zur Entwicklung eines Produkts zu verwenden, das generell als Konkurrenzprodukt zum Produktangebot von SAP BusinessObjects anzusehen ist, (f) die Software zur Entwicklung eines Produkts zu verwenden, durch das das Berichtsdateiformat (.RPT) in ein alternatives Berichtsdateiformat konvertiert wird, das von allgemein verwendbaren Berichterstellungs-, Datenanalyse- oder Berichtverteilungsprodukten genutzt werden kann, die nicht Eigentum von SAP BusinessObjects sind, (g) nicht autorisierte Schlüsselcodes zu verwenden oder Schlüsselcode(s) zu verteilen, (h) Software-Benchmarkergebnisse ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch SAP BusinessObjects gegenüber Dritten offen zu legen, (i) Dritten den Zugriff auf die oder die Nutzung der Software in einer Weise zu erlauben, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich genehmigt ist, und (j) Schlüsselcode(s) weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Wenn Sie von einem Ihrer Rechte zur Rückentwicklung zur Herstellung der Interoperabilität gemäß geltendem Recht Gebrauch machen möchten, müssen Sie SAP BusinessObjects zunächst schriftlich informieren, sodass SAP BusinessObjects nach eigenem Ermessen ein Angebot über die Bereitstellung von Informationen und Unterstützung, die angemessen erscheint, um die Interoperabilität der Software mit anderen Produkten herzustellen, machen kann, ggf. gegen eine wechselseitig zu vereinbarende Gebühr. 8. BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNGEN UND RECHTSANSPRÜCHE. (a) Mit Ausnahme von Produkten eines anderen Herstellers gewährleistet Ihnen SAP BusinessObjects hiermit, dass: (i) die Software über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung der Software im Wesentlichen mit der Funktionsbeschreibung in ihrer Standarddokumentation übereinstimmt und dass (ii) die physischen Datenträger (z.B. CD-ROM, DVD und elektronische Softwareverteilung) über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung der physischen Datenträger frei von Materialfehlern und Mängeln sind. Sämtliche stillschweigende Gewährleistungen bezüglich Software, Produkten eines anderen Herstellers und Datenträger sind auf dreißig (30) Tage ab Lieferung beschränkt, sofern der Anspruch darauf gemäß Abschnitt 8(c) unten nicht ausgeschlossen wird. Die oben genannten Gewährleistungen schließen ausdrücklich sämtliche Mängel aus, die auf Unfall, Missbrauch, nicht autorisierte Reparaturen, Abänderungen, Erweiterungen oder falsche Anwendung zurückzuführen sind. SAP BusinessObjects garantiert nicht für die unterbrechungs- und fehlerfreie Funktion der Software. Die Bereitstellung zusätzlicher Kopien oder Revisionen/Upgrades der Software, einschließlich der im Rahmen von Support-Leistungen bereitgestellten Versionen, wirkt sich in keiner Weise auf den Gewährleistungszeitraum aus. (b) Ihr ausschließlicher Rechtsanspruch bei Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung ist nach Wahl von SAP BusinessObjects entweder: (i) Instandsetzung oder Austausch der Software durch ein oder mehrere Produkt(e), die der oben angeführten Gewährleistung entsprechen, oder (ii) Rückerstattung des für die Software gezahlten Preises und Beendigung dieser Lizenzvereinbarung hinsichtlich der die Voraussetzungen dieser Lizenzvereinbarung nicht erfüllenden Software-Kopien. Dieser Rechtsanspruch wird Ihnen von SAP BusinessObjects nur dann gewährt, wenn Sie SAP BusinessObjects innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erhalt der Software vom Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung schriftlich in Kenntnis setzen. (c) MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICH IN ABSCHNITT 8 BESCHRIEBENEN GEWÄHRLEISTUNGEN ÜBERNEHMEN SAP BUSINESSOBJECTS UND LIEFERANTEN KEINE DARÜBER HINAUSGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER (I) MARKTTAUGLICHKEIT, (II) EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, (III) NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER ODER (IV) NICHTAUFTRETEN VERDECKTER SCHÄDEN. IN MANCHEN STAATEN ODER GERICHTSBARKEITEN IST DER AUSSCHLUSS VON STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG, SO DASS DAS VORSTEHENDE MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZUTRIFFT UND SIE IN DIESEM FALL ANDERE RECHTE HABEN, DIE VON STAAT ZU STAAT ODER DURCH ANDERE RECHTSSPRECHUNG ABWEICHEN KÖNNEN. DURCH DEN ABSCHLUSS DIESER VEREINBARUNG ERKENNEN SIE AN, DASS SIE DIE SOFTWARE NACH EIGENEM WISSEN SOWIE EIGENEN ERFAHRUNGEN UND FERTIGKEITEN BEURTEILT UND SICH DAVON ÜBERZEUGT HABEN, DASS SIE IHREN ANFORDERUNGEN GENÜGT. 9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. SOWEIT ES DAS GELTENDE RECHT ZULÄSST, ÜBERNEHMEN SAP BUSINESSOBJECTS ODER SEINE LIEFERANTEN ODER ANGEGLIEDERTEN UNTERNEHMEN IHNEN ODER DRITTEN GEGENÜBER IN KEINEM FALL DIE HAFTUNG FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, EINSCHLIESSLICH (ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF) GEWINN- ODER EINNAHMEVERLUSTE, DATENVERLUST ODER UNGENAUIGKEIT VON DATEN ODER KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE, UNGEACHTET DER HAFTUNGSGRUNDLAGE (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT). DIES GILT AUCH DANN, WENN SAP BUSINESSOBJECTS AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DIE GESAMTHAFTUNGSSUMME VON SAP BUSINESSOBJECTS UND LIEFERANTEN IHNEN GEGENÜBER FÜR TATSÄCHLICHE DIREKTE SCHÄDEN JEGLICHER ART BESCHRÄNKT SICH AUF DIE HÖHE DER SOFTWARELIZENZGEBÜHREN, DIE VON IHNEN FÜR DIE SOFTWARE GEZAHLT WURDEN, ODER AUF DIE VON IHNEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN, DIE DIE SCHÄDEN DIREKT VERURSACHT HABEN, GEZAHLTEN GEBÜHREN. SAP BUSINESSOBJECTS IST NICHT FÜR SCHÄDEN DURCH PRODUKTE EINES ANDEREN HERSTELLERS HAFTBAR. DIESE EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN SELBST DANN, WENN DER MIT SO EINEM BESCHRÄNKTEN RECHTSANSPRUCH VERFOLGTE ZWECK NICHT ERFÜLLT WERDEN KONNTE. DIE VORSTEHENDE RISIKOVERTEILUNG ENTSPRICHT DER HÖHE DER GEBÜHREN, DIE IM RAHMEN DIESER LIZENZVEREINBARUNG VERANSCHLAGT WERDEN. IN MANCHEN STAATEN ODER GERICHTSBARKEITEN IST DIE BESCHRÄNKUNG ODER DER AUSSCHLUSS DER HAFTUNG UNTER BESTIMMTEN IN DIESEM ABSCHNITT GENANNTEN BEDINGUNGEN NICHT ZULÄSSIG; DAS OBEN ANGEFÜHRTE TRIFFT SOMIT MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZU. 10. SUPPORT-LEISTUNGEN. Falls Sie Support-Leistungen erworben haben, wird SAP BusinessObjects diese Produkt-Support-Leistungen für die Software nach den jeweils gültigen Support-Leistungsbedingungen und -bestimmungen von SAP BusinessObjects erbringen. Wenn Sie Support-Leistungen für die Software erwerben, sind Sie verpflichtet, für alle in Ihrem Besitz befindlichen Kopien der besagten Software Support-Leistungen zu erwerben. Ungeachtet des oben genannten stellt SAP BusinessObjects keine Support-Leistungen für Produkte eines anderen Herstellers bereit. 11. BEENDIGUNG. Außer in Fällen, in denen die Software auf Abonnement-Basis lizenziert wird oder in denen eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, in einem Auftragsplan, einem Kaufauftrag oder in einer Bestellung ordnungsgemäß angeführten schriftlichen SAP BusinessObjects-Preisangebot, ist die gemäß dieser Lizenzvereinbarung gewährte Lizenz unbefristet. Wenn die Software auf Abonnement-Basis lizenziert wird und wenn die Laufzeit des Abonnements nicht bei oder vor Ablauf der dann aktuellen Laufzeit der Abonnement-Lizenz verlängert wird, läuft die anwendbare Abonnement-Lizenz ab. Ungeachtet des Vorstehenden ist SAP BusinessObjects berechtigt, diese Lizenzvereinbarung und jegliche hierunter bereitgestellte Lizenzen und Dienste sofort zu kündigen, wenn: (i) SAP BusinessObjects Sie schriftlich über eine Verletzung in Kenntnis setzt und dieser Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen abgeholfen wird; oder (ii) Sie eine Abtretung zugunsten von Gläubigern vornehmen oder unter einem Konkurs-, Insolvenz- oder Gläubigerschutzgesetz ein Verfahren eingeleitet wird. Eine Kündigung entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, noch ungezahlte Gebühren zu zahlen, und schränkt keine der Parteien ein, sonstige zur Verfügung stehende Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen. Bei Kündigung dieser Lizenzvereinbarung oder eines Teils derselben durch SAP BusinessObjects ist SAP BusinessObjects nicht dazu verpflichtet, Ihnen bereits gezahlte Gebühren rückzuerstatten, und Sie verzichten auf unbegrenzte Zeit und ohne Bedingungen auf jedwede Rückzahlungsforderungen. Bei Entzug oder Erlöschen einer Softwarelizenz bescheinigen Sie SAP BusinessObjects schriftlich, dass Sie innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einem solchen Entzug/Erlöschen alle Kopien der Software unverzüglich deinstalliert und vernichtet haben. Die folgenden Abschnitte bleiben auch nach Beendigung dieser Lizenzvereinbarung in Kraft: 8(c), 9, 11, 13, 15 und 17. 12. ÜBERPRÜFUNG. Während der Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung und drei (3) Jahre nach Beendigung oder Ablauf ist SAP BusinessObjects berechtigt, Ihre Bücher und Ihre Unterlagen nach angemessener Mitteilung und auf Kosten von SAP BusinessObjects auf Einhaltung dieser Bestimmungen zu prüfen. Falls eine solche Prüfung ergibt, dass Sie SAP BusinessObjects zu wenig bezahlt haben (mehr als fünf Prozent (5 %) der im Prüfungszeitraum fälligen Beträge) oder dass Sie wissentlich gegen eine wesentliche, hierin enthaltene Verpflichtung verstoßen haben, müssen Sie neben den anderen von SAP BusinessObjects womöglich geforderten Ansprüchen SAP BusinessObjects die Kosten der Prüfung rückerstatten oder begleichen. 13. ALLGEMEINES: Falls nicht anderweitig durch US-amerikanische Bundesgesetze vorgesehen, unterliegt diese Lizenzvereinbarung den Gesetzen des Bundesstaates New York, USA, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Konvention der Vereinten Nationen zu Verträgen für den Internationalen Warenverkauf von 1980 und sonstiger dazu bestehender Ergänzungen. Wenn eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung als ungültig befunden wird, bleibt die Gültigkeit der verbleibenden Teile dieser Lizenzvereinbarung davon unbeeinträchtigt. Diese Lizenzvereinbarung stellt die gesamte zwischen Ihnen und SAP BusinessObjects getroffene Lizenzvereinbarung dar und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen bezüglich des Gegenstands dieser Lizenzvereinbarung. Diese Lizenzvereinbarung darf nicht abgeändert werden, es sei denn, die Abänderung erfolgt schriftlich und wurde von dazu ermächtigten Vertretern beider Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Wenn Sie die Software im Namen einer juristischen Person erwerben, geben Sie die Zusicherung und Garantie ab, dass Sie die gesetzliche Befähigung zur wirksamen Vertretung einer solchen juristischen Person für die Verpflichtung in Bezug auf diese Lizenzvereinbarung besitzen. Diese Lizenzvereinbarung ersetzt alle Bestimmungen sämtlicher von Ihnen eingereichten Kaufaufträge und sonstiger Bestellbelege. Falls Sie und SAP BusinessObjects eine wechselseitig vereinbarte separate Mastersoftware-Lizenzvereinbarung (nachstehend "MSLA") abgeschlossen und Sie die Software im Rahmen der MSLA erworben haben, unterliegt die Verwendung der Software durch Sie möglicherweise den Bedingungen der MSLA, und die Bedingungen der MSLA gelten vorrangig vor den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung. Der Produktname für die Software ist eine Marke oder eine eingetragene Marke von SAP BusinessObjects. Falls Sie noch Fragen in Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung haben, wenden Sie sich bitte an Ihr SAP BusinessObjects-Verkaufsbüro oder einen autorisierten Händler vor Ort, oder schreiben Sie an: SAP BusinessObjects, Attn: Contracts Department, 3410 Hillview Ave., Palo Alto, CA 94304, USA. 14. EINGESCHRÄNKTE RECHTE DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (USA). Die Software ist gemäß Definition in 48 C.F.R. 2.101 (Okt. 1995) ein "kommerzieller Artikel", der aus "kommerzieller Computersoftware" und "kommerzieller Computersoftwaredokumentation" besteht, wie in 48 C.F.R. 12.212 (Sept. 1995) definiert. Im Einklang mit 48 C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis 227.7202-4 (Juni 1995) (oder einer entsprechenden Bestimmung, etwa aus Ergänzungen der verschiedenen US-amerikanischen Regierungsbehörden, je nach Anwendbarkeit) erwerben alle Anwender, die Mitglieder der amerikanischen Regierung sind, die Software nur mit den hierin festgelegten Rechten. Hersteller ist SAP BusinessObjects, 3410 Hillview Ave., Palo Alto, CA 94304, USA. 15. EXPORTKONTROLLEN. Die Verwendung dieser Software unterliegt den amerikanischen Exportbestimmungen. Sie stimmen Folgendem zu: (a) Sie sind weder Bürger, Staatsangehöriger oder Einwohner von noch unterliegen Sie der Kontrolle der Regierungen von Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien, Sudan oder einem beliebigen anderen Land, in das die Vereinigten Staaten den Export untersagt haben, (b) Sie werden die Software weder direkt noch indirekt in die oben genannten Länder oder an die Bürger, Staatsangehörigen oder Einwohner dieser Länder exportieren oder reexportieren, (c) Sie sind weder auf den Listen Specially Designated Nationals, Specially Designated Terrorists und Specially Designated Narcotic Traffickers des United States Department of Treasury noch auf der Table of Denial Orders des United States Department of Commerce aufgeführt, (d) Sie werden die Software weder direkt noch indirekt an Personen auf den oben genannten Listen exportieren oder reexportieren, und (e) Sie werden die Software nicht für Zwecke verwenden oder verwenden lassen, die nach den Recht der Vereinigten Staaten verboten sind, einschließlich, ohne Einschränkung, zu Entwicklung, Konstruktion, Herstellung oder Produktion nuklearer, chemischer oder biologischer Massenvernichtungswaffen. Weitere Informationen finden Sie unter www.sap.com/company/export. 16. AUFTRAGSBEDINGUNGEN. Kaufaufträge, die den Auftragsbestimmungen von SAP BusinessObjects entsprechen, können von qualifizierten Unternehmen entgegengenommen werden. Alle vorgedruckten Bedingungen auf einem Kaufauftragsformular, die von SAP BusinessObjects nicht schriftlich genehmigt sind, haben keine Auswirkung. Zahlungen sind netto innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Lieferung erfolgt "Frei ab Werk" der SAP BusinessObjects-Niederlassung. SAP BusinessObjects lehnt hiermit jedwede Preisgarantie ab. Ihnen obliegt die Entrichtung aller anfallenden Umsatz-, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern, Steuern auf Güter und Dienste, aller anderweitig erhobenen Steuern, Ausfuhr- und Einfuhrabgaben, Zölle und ähnlicher Abgaben; hiervon ausgenommen sind Steuern, die auf den Reinertrag von SAP BusinessObjects erhoben werden. 17. LANDESSPEZIFISCHE BEDINGUNGEN Wenn Sie die Software in einem der unten angegebenen Vertriebsgebiete (nachstehend "lokales Gebiet") erworben haben, unterliegt die Nutzung den in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderbestimmungen und Ausnahmen zu den vorangehenden Bestimmungen. Soweit eine der nachfolgenden auf das lokale Gebiet anwendbaren Bestimmungen (nachstehend "lokale Bestimmung") einer anderen Bestimmung in dieser Lizenzvereinbarung entgegensteht, hat die lokale Bestimmung im Hinblick auf alle im lokalen Gebiet erworbenen Lizenzen Vorrang vor anderen Bestimmungen. Australien: a) Beschränkte Gewährleistung und Rechtsansprüche (Abschnitt 8): Folgender Abschnitt wurde hinzugefügt: Die in diesem Abschnitt genannten, nur im gesetzlich zulässigen Umfang beschränkten Gewährleistungen gelten zusätzlich zu den Rechten, die im Trade Practices Act 1974 oder in sonstigen Gesetzen verankert sind. b) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 9): Folgender Abschnitt wurde hinzugefügt: Falls SAP BusinessObjects eine im Trade Practices Act 1974 oder in entsprechenden bundes- oder innerstaatlichen Gesetzen genannte Bedingung oder Gewährleistung verletzt hat, was nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Haftung von SAP BusinessObjects im gesetzlich zulässigen Umfang nach alleiniger Wahl von SAP BusinessObjects auf folgende Leistungen beschränkt: (i) im Fall der Software: (a) (i) Reparatur oder Ersatz der Medien oder Bereitstellung gleichwertiger Medien oder (ii) Übernahme der Kosten für Reparatur, Ersatz oder Neuerwerb gleichwertiger Medien und (ii) im Fall von Support-Leistungen: (x) Wiederbereitstellung der Support-Leistungen oder (y) Übernahme der Kosten für die erneute Bereitstellung der Leistungen. Bei der Berechnung der Gesamthaftungssumme von SAP BusinessObjects nach dieser Lizenzvereinbarung sind die laut diesem Abschnitt gezahlten Beträge oder der Wert der von SAP BusinessObjects ersetzten, reparierten oder bereitgestellten Medien oder Leistungen darin enthalten. c) Allgemeines (Abschnitt 13): Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt: Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Staates oder Bundesstaates, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen. Belgien und Frankreich a) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 9): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit: Falls laut zwingendem Recht nichts anderes vorgeschrieben ist: 1. Die Haftung von SAP BusinessObjects für alle Schäden und Verluste, die in Folge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung entstehen, ist auf die Entschädigung der Schäden und Verluste beschränkt, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung solcher Verpflichtungen (falls SAP BusinessObjects schuldhaft handelt) entstehen und nachgewiesen werden. Die Entschädigung beschränkt sich auf den Betrag, der für den Erwerb der Software, die den Schaden verursacht hat, gezahlt wurde. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und persönlichem Sachanlagevermögen, für die SAP BusinessObjects gesetzlich haftet. 2. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTEN SAP BUSINESSOBJECTS ODER SEINE SOFTWARE-ENTWICKLER FÜR: 1) VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN, 2) ZUFÄLLIGE ODER INDIREKTE SCHÄDEN ODER FÜR WIRTSCHAFTLICHE FOLGESCHÄDEN, 3) GEWINNVERLUSTE, AUCH WENN SIE EINE UNMITTELBARE FOLGE DES EREIGNISSES SIND, DAS DIE SCHÄDEN VERURSACHT HAT, ODER 4) VERLUST VON GESCHÄFTEN, EINKOMMEN, GOODWILL ODER ZU ERWARTENDEN RÜCKLAGEN, SELBST WENN SAP BUSINESSOBJECTS ODER SEINE SOFTWARE-ENTWICKLER ÜBER DIESE MÖGLICHKEIT INFORMIERT WURDEN. 3. Die in dieser Lizenzvereinbarung festgelegte Beschränkung und der hierin genannte Ausschluss der Haftung gelten nicht nur für die von SAP BusinessObjects ausgeführten Aktivitäten, sondern auch für die Tätigkeiten seiner Lieferanten und Software-Entwickler, und stellen den Höchstwert dar, für den SAP BusinessObjects und seine Lieferanten und Software-Entwickler gemeinsam haften. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und persönlichem Sachanlagevermögen, für die SAP BusinessObjects gesetzlich haftet. b) Allgemeines (Abschnitt 13): Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt: Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen. Brasilien a) Gewährleistung (Abschnitt 8): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit: (a) SAP BusinessObjects gewährleistet Ihnen hiermit, dass: (i) die Software über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung im Wesentlichen mit der Funktionsbeschreibung in der Standarddokumentation übereinstimmt, die mit der Software geliefert wird; und dass (ii) die physischen Datenträger (z.B. CD-ROM) über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung frei von Materialfehlern und Mängeln sind. Die oben genannten Gewährleistungen schließen ausdrücklich sämtliche Mängel aus, die auf Unfall, Missbrauch, nicht autorisierte Reparaturen, Abänderungen, Erweiterungen oder falsche Anwendung zurückzuführen sind. Sie werden darauf hingewiesen und erkennen an, dass nach dem Stand der Technik die Entwicklung fehlerfreier Software nicht möglich ist. Daher kann SAP BusinessObjects nicht gewährleisten, dass die Software unterbrechungs- oder fehlerfrei funktioniert. Die Bereitstellung zusätzlicher Kopien oder Revisionen/Upgrades der Software, einschließlich der im Rahmen von Support-Leistungen bereitgestellten Versionen, wirkt sich in keiner Weise auf den Gewährleistungszeitraum aus. (b) Ihr ausschließlicher Rechtsanspruch bei Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung ist nach Wahl von SAP BusinessObjects entweder: (i) Instandsetzung oder Austausch der Software durch ein oder mehrere Produkt(e), die der oben angeführten Gewährleistung entsprechen, oder (ii) Rückerstattung des für die Software gezahlten Preises und Beendigung dieser Lizenzvereinbarung hinsichtlich der die Voraussetzungen dieser Lizenzvereinbarung nicht erfüllenden Software-Kopien. Dieser Rechtsanspruch wird Ihnen von SAP BusinessObjects nur dann gewährt, wenn Sie SAP BusinessObjects innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Software von dem Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung schriftlich in Kenntnis setzen. (c) DER LIZENZNEHMER WIRD DARAUF HINGEWIESEN UND ERKENNT AN, DASS NACH DEM STAND DER TECHNIK DIE ENTWICKLUNG FEHLERFREIER SOFTWARE NICHT MÖGLICH IST UND DASS DIE SOFTWARE FÜR DIE VERWENDUNG DURCH ALLGEMEINE GESCHÄFTSSOFTWAREKUNDEN ENTWICKELT WURDE. MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICH IN ABSCHNITT 7 BESCHRIEBENEN GEWÄHRLEISTUNGEN ÜBERNEHMEN SAP BUSINESSOBJECTS UND LIEFERANTEN KEINE DARÜBER HINAUSGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER (I) MARKTTAUGLICHKEIT, (II) EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, (III) NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER ODER (IV) NICHTAUFTRETEN VERDECKTER SCHÄDEN. IN MANCHEN STAATEN ODER GERICHTSBARKEITEN IST DER AUSSCHLUSS VON STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG, SO DASS DAS VORSTEHENDE MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZUTRIFFT UND SIE IN DIESEM FALL ANDERE RECHTE HABEN, DIE VON STAAT ZU STAAT ODER DURCH ANDERE RECHTSSPRECHUNG ABWEICHEN KÖNNEN. DURCH DEN ABSCHLUSS DIESER VEREINBARUNG ERKENNT DER LIZENZNEHMER AN, DASS ER DIE SOFTWARE NACH EIGENEM WISSEN SOWIE EIGENEN ERFAHRUNGEN UND FERTIGKEITEN BEURTEILT HAT UND SICH DAVON ÜBERZEUGT HAT, DASS DIE SOFTWARE SEINEN ANFORDERUNGEN GENÜGT. b) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 9): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit: SOWEIT ES DAS GELTENDE RECHT ZULÄSST, ÜBERNEHMEN SAP BUSINESSOBJECTS ODER SEINE LIEFERANTEN ODER ANGEGLIEDERTEN UNTERNEHMEN IHNEN ODER DRITTEN GEGENÜBER IN KEINEM FALL DIE HAFTUNG FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, EINSCHLIESSLICH (ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF) DATENVERLUST ODER UNGENAUIGKEIT VON DATEN ODER KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE, UNGEACHTET DER HAFTUNGSGRUNDLAGE (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT). DIES GILT AUCH DANN, WENN SAP BUSINESSOBJECTS AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DIE GESAMTHAFTUNGSSUMME VON SAP BUSINESSOBJECTS UND SEINEN LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER FÜR TATSÄCHLICHE DIREKTE SCHÄDEN JEGLICHER ART BESCHRÄNKT SICH AUF DIE HÖHE DER SOFTWARELIZENZGEBÜHREN, DIE DER LIZENZNEHMER FÜR DIE SOFTWARE GEZAHLT HAT, ODER AUF DIE VOM LIZENZNEHMER FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN, DIE DIE SCHÄDEN DIREKT VERURSACHT HABEN, GEZAHLTEN GEBÜHREN. DIESE EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN SELBST DANN, WENN DER MIT SO EINEM BESCHRÄNKTEN RECHTSANSPRUCH VERFOLGTE ZWECK NICHT ERFÜLLT WERDEN KONNTE. DIE VORSTEHENDE RISIKOVERTEILUNG ENTSPRICHT DER HÖHE DER GEBÜHREN, DIE IM RAHMEN DIESER LIZENZVEREINBARUNG VERANSCHLAGT WERDEN. DER LIZENZNEHMER ERKENNT FERNER AN, DASS DIE BESCHRÄNKUNGEN DIESES ABSCHNITTS EIN WESENTLICHER BESTANDTEIL DIESER VEREINBARUNG SIND UND DASS DIE PREISGESTALTUNG UND ANDERE IN DIESER VEREINBARUNG DARGELEGTE BESTIMMUNGEN OHNE DERARTIGE BESCHRÄNKUNGEN WESENTLICH ANDERS WÄREN. c) Allgemeines (Abschnitt 13) Das Wort "New York" wird durch Folgendes ersetzt: Brasilien Deutschland und Österreich a) Gewährleistung (Abschnitt 8): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit: SAP BusinessObjects gewährleistet, dass die Software über den Zeitraum der beschränkten Gewährleistung ab Lieferdatum die in der Begleitdokumentation dargelegten Funktionen (nachstehend "Dokumentierte Funktionen") erfüllt, sofern sie in der empfohlenen Hardwarekonfiguration eingesetzt wird. Die beschränkte Gewährleistung für Geschäftsanwender beläuft sich auf ein Jahr und die für andere Anwender auf zwei Jahre. Unwesentliche Abweichungen von den dokumentierten Funktionen lösen keine Gewährleistungsrechte aus. DIESE BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG ERSTRECKT SICH NICHT AUF SOFTWARE, DIE IHNEN KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WIRD (Z. B. UPDATES, VORABVERSIONEN, EVALUIERUNGSVERSIONEN ODER UNVERKÄUFLICHE MUSTERKOPIEN), BZW. SOFTWARE, DIE VON IHNEN GEÄNDERT WURDE, SOFERN DURCH DIESE ÄNDERUNG EIN SCHADEN VERURSACHT WURDE. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die Software auf Kosten von SAP BusinessObjects mit dem Kaufbeleg an die Firma zurückzusenden, von der die Software erworben wurde. Wenn die Funktionen der Software wesentlich von den zugesicherten Funktionen abweichen, ist SAP BusinessObjects berechtigt, die Software im Rahmen einer erneuten Leistungserbringung nach eigenem Ermessen zu reparieren oder auszutauschen. Bei Nichterfüllung kann der Kaufpreis gemindert werden, oder Sie können vom Vertrag zurücktreten. b) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 9): Der folgende Absatz wurde diesem Abschnitt hinzugefügt: Die Beschränkungen und Ausschlüsse in diesem Abschnitt gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens SAP BusinessObjects verursacht wurden. Ferner haftet SAP BusinessObjects bei Schäden, die durch SAP BusinessObjects oder seine Handlungsbevollmächtigten infolge einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht werden, nur bis zu einer typischen vorhersehbaren Schadenshöhe. Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage für alle Schadensersatzansprüche und insbesondere im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch weder für zwingende gesetzliche Haftungen gemäß geltenden Produkthaftungsgesetzen noch für jedwede Schäden, die durch Verletzung einer ausdrücklichen Gewährleistung entstehen, und zwar in dem Umfang, in dem die ausdrückliche Gewährleistung den Schutz vor dem erlittenen Schaden sicherstellen sollte. Durch diese Klausel wird der durch zwingendes Recht festgelegte Haftungsumfang in keiner Weise beschränkt. c) Allgemeines (Abschnitt 13): Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt: Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen. Italien a) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 9): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit: Abgesehen von Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlich ordnungswidrigem Verhalten, für das SAP BusinessObjects seine Haftung nicht beschränken kann, ist die Haftung von SAP BusinessObjects für direkte oder indirekte Schäden im Zusammenhang mit den ursprünglichen oder weiteren Softwarefehlern oder der Verwendung oder Nicht-Verwendung der Software oder im Zusammenhang mit jeglicher Verletzung dieser Lizenzvereinbarung auf den Betrag beschränkt, der für die Software oder für einen Teil der Software, auf die bzw. den sich der Schaden bezieht, an SAP BusinessObjects gezahlt wurde. b) Allgemeines (Abschnitt 13): Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt: Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen. Vereinigtes Königreich c) Allgemeines (Abschnitt 13): Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt: Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht von England und Wales, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung begründet oder überträgt diese Lizenzvereinbarung (weder ausdrücklich noch stillschweigend) keinerlei Rechte oder sonstige Begünstigungen nach dem Rights of Third Parties Act 1999 oder nach einer anderen Bestimmung zugunsten Dritter. Geben Sie unten an, ob Sie die Bedingungen dieser Software-Lizenzvereinbarung akzeptieren bzw. nicht akzeptieren.